Vorteile einer Stiftung

Eine Stiftung hat diverse Vorteile, die sich ein Stifter zu Nutze machen kann. Dabei sind eine sorgfältige Nachfolgeplanung, die Wahrung des eigenen Lebenswerkes sowie die Sicherung des Vermögens nur einige Beispiele, wofür eine Stiftung verwendet werden kann.

Das liechtensteinische Stiftungsrecht gibt dem Stifter einerseits viele Freiheiten andererseits kann das Vermögen durch eine strikte Trennung des Stifters vor dem Zugriff Unberechtigter geschützt werden.

Beispielsweise bestehen aus liechtensteinischer Sicht keinerlei Einschränkungen in Bezug auf die Wahl der Begünstigten einer Stiftung oder einer Anstalt. So ist es beispielsweise möglich, sich selbst, Verwandte, Freunde, Lebenspartner und/oder juristische Personen als Begünstigte einzusetzen.

Bereits mit einem Gründungskapital von CHF/EUR/USD 30’000.00 kann eine Stiftung errichtet werden. Steuerlich unterliegen Stiftungen grundsätzlich der Ertragssteuer von 12.5% wobei eine Mindestertragsteuer von CHF 1’800.00 pro Jahr erhoben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für eine Stiftung die Anerkennung einer Privatvermögensstruktur (PVS) bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung beantragt werden. Eine PVS wird mit jährlich CHF 1’800.00 besteuert. Weiter gibt es in Liechtenstein weder Quellensteuern auf Gewinnausschüttungen noch eine Besteuerung von Dividenden oder Kapitalgewinnen auf Beteiligungspapiere. Zudem kennt das Liechtensteinische Steuerrecht keine Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Die Mehrwertsteuer, Stempel- & Umsatzabgaben werden nach schweizerischem Recht behandelt.

Ein weiterer Vorteil des Standortes Liechtenstein für eine Stiftung ist die politische Stabilität und das fast 100-jährige Bestehen des Stiftungsrechts. Durch die lange Historie ist sowohl in der Treuhandbranche, der Finanzbrache wie auch bei den Gerichten und den verschiedenen Ämtern eine hohe Professionalität sowie sehr gutes Fachwissen vorhanden. Ein weiterer Vorteil ist die speditive Arbeitsweise bei den Behörden.

Grundsätzlich werden liechtensteinische Stiftungen im EU-Raum anerkannt, dies aufgrund der Mitgliedschaft von Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Wohltätige Unterstützungen

Stiftungen können mit einem ausschliesslich wohltätigen Zweck ausgestaltet werden. Dennoch kann der Stifter anders als bei einer pauschalen Grossspende an eine internationale, wohltätige Organisation konkrete Wünsche äussern, wie und an wen gespendet werden soll. Zudem besteht die Möglichkeit, diese Wünsche im Laufe der Zeit den geänderten Vorstellungen des Stifters anzupassen. Schliesslich kann er – wenn und solange er dies wünscht – selbst eine Aufsichtsfunktion in der Stiftung wahrnehmen.

Schliesslich besteht aufgrund der Zugehörigkeit Liechtensteins zum EWR die Möglichkeit, dass Spenden an eine in Liechtenstein staatlich und steuerlich anerkannt wohltätige Stiftung im Ausland steuerlich in Abzug gebracht werden können. Dies wäre aber vor Vornahme der Spende mit einem Steueranwalt im jeweiligen Steuerdomizil des Spenders zu prüfen.