{"id":861,"date":"2024-01-05T16:03:59","date_gmt":"2024-01-05T15:03:59","guid":{"rendered":"https:\/\/gntreuhand.gngroup.digicube.dev\/?page_id=861"},"modified":"2024-01-24T07:34:40","modified_gmt":"2024-01-24T06:34:40","slug":"vorteile-einer-stiftung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/gntreuhand.com\/kompetenzen\/errichtung-von-strukturen\/vorteile-einer-stiftung\/","title":{"rendered":"Vorteile einer Stiftung"},"content":{"rendered":"
Eine Stiftung hat diverse Vorteile, die sich ein Stifter zu Nutze machen kann. Dabei sind eine sorgf\u00e4ltige Nachfolgeplanung, die Wahrung des eigenen Lebenswerkes sowie die Sicherung des Verm\u00f6gens nur einige Beispiele, wof\u00fcr eine Stiftung verwendet werden kann.<\/p>\n\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\n
Das liechtensteinische Stiftungsrecht gibt dem Stifter einerseits viele Freiheiten andererseits kann das Verm\u00f6gen durch eine strikte Trennung des Stifters vor dem Zugriff Unberechtigter gesch\u00fctzt werden. <\/p>\n\n\n\n
Beispielsweise bestehen aus liechtensteinischer Sicht keinerlei Einschr\u00e4nkungen in Bezug auf die Wahl der Beg\u00fcnstigten einer Stiftung oder einer Anstalt. So ist es beispielsweise m\u00f6glich, sich selbst, Verwandte, Freunde, Lebenspartner und\/oder juristische Personen als Beg\u00fcnstigte einzusetzen.<\/p>\n\n\n\n
Bereits mit einem Gr\u00fcndungskapital von CHF\/EUR\/USD 30’000.00 kann eine Stiftung errichtet werden. Steuerlich unterliegen Stiftungen grunds\u00e4tzlich der Ertragssteuer von 12.5% wobei eine Mindestertragsteuer von CHF 1’800.00 pro Jahr erhoben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann f\u00fcr eine Stiftung die Anerkennung einer Privatverm\u00f6gensstruktur (PVS) bei der liechtensteinischen Steuerverwaltung beantragt werden. Eine PVS wird mit j\u00e4hrlich CHF 1’800.00 besteuert. Weiter gibt es in Liechtenstein weder Quellensteuern auf Gewinnaussch\u00fcttungen noch eine Besteuerung von Dividenden oder Kapitalgewinnen auf Beteiligungspapiere. Zudem kennt das Liechtensteinische Steuerrecht keine Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Die Mehrwertsteuer, Stempel- & Umsatzabgaben werden nach schweizerischem Recht behandelt.<\/p>\n\n\n\n
Ein weiterer Vorteil des Standortes Liechtenstein f\u00fcr eine Stiftung ist die politische Stabilit\u00e4t und das fast 100-j\u00e4hrige Bestehen des Stiftungsrechts. Durch die lange Historie ist sowohl in der Treuhandbranche, der Finanzbrache wie auch bei den Gerichten und den verschiedenen \u00c4mtern eine hohe Professionalit\u00e4t sowie sehr gutes Fachwissen vorhanden. Ein weiterer Vorteil ist die speditive Arbeitsweise bei den Beh\u00f6rden.<\/p>\n\n\n\n
Grunds\u00e4tzlich werden liechtensteinische Stiftungen im EU-Raum anerkannt, dies aufgrund der Mitgliedschaft von Liechtenstein im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR).<\/p>\n\n\n\n
Stiftungen k\u00f6nnen mit einem ausschliesslich wohlt\u00e4tigen Zweck ausgestaltet werden. Dennoch kann der Stifter anders als bei einer pauschalen Grossspende an eine internationale, wohlt\u00e4tige Organisation konkrete W\u00fcnsche \u00e4ussern, wie und an wen gespendet werden soll. Zudem besteht die M\u00f6glichkeit, diese W\u00fcnsche im Laufe der Zeit den ge\u00e4nderten Vorstellungen des Stifters anzupassen. Schliesslich kann er \u2013 wenn und solange er dies w\u00fcnscht \u2013 selbst eine Aufsichtsfunktion in der Stiftung wahrnehmen.<\/p>\n\n\n\n
Schliesslich besteht aufgrund der Zugeh\u00f6rigkeit Liechtensteins zum EWR die M\u00f6glichkeit, dass Spenden an eine in Liechtenstein staatlich und steuerlich anerkannt wohlt\u00e4tige Stiftung im Ausland steuerlich in Abzug gebracht werden k\u00f6nnen. Dies w\u00e4re aber vor Vornahme der Spende mit einem Steueranwalt im jeweiligen Steuerdomizil des Spenders zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\n